Die Beantwortung der Fragen kann nur allgemein und nach deutschem Recht erfolgen. Soweit Du Dich aber auf us-amerikanisches Recht beziehst gehe ich davon aus, dass dort vergleichbare Regeln bestehen, welche im Zweifel eher härter als milder sanktioniert werden können.
§ 53 Abs. 7 UrhG: Das Mitschneiden von öffentlichen Aufführungen (sprich Konzerten) ist nicht vom bloßen Recht zur Kopie für den Privatgebrauch gedeckt. Ohne Einwilligung des Künstlers geht nix!
Ins Gefängnis wird er nicht kommen, es sei denn er wäre "professioneller Mitschneider" und macht das regelmäßig und im großen Stil. Dann wäre Haft bis zu 3 Jahren denkbar, siehe § 106 Abs. 1 UrhG. Wie das im Einzelfall aussehen müsste, um ihn tatsächlich in den Knast zu bringen, und wie hoch der Urlaub dort wäre, ist dann Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal, erst Recht nicht nur am Beispiel "eines" mitgeschnittenen Konzerts sagen.
Ja, das Band kann man ihm abnehmen.
Das Band ist unabhängig von dem was drauf is, sein Eigentum. Allerdings sind dem Eigentum und seiner Nutzung durchaus Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Personen gegenüber zustellen. Im Sinne einer Interessenabwägung dürfte der "Wert" des unberechtigten Mitschnittes den "Wert" des Bandes übersteigen, sodass dieses weniger schutzwürdig gegenüber dem mitgeschnittenen Werk wäre.
Im Ergebnis darf er das Band selbst sicherlich behalten, nur eben den Mitschnitt nicht. Da er aber das Konzert nicht löschen möchte, kann er es zwar behalten, sollte nur niemandem davon groß erzählen. Verleihen, kopieren, verschenken, verkaufen is nicht, schon gar nicht öffentlich wiedergeben. Auch wenn der das Band vom Konzerthallen-Klo aus aufgenommen hat: wie die Quali des Bandes ist, spielt keinerlei Rolle.
Interessante Fragen wären weiter:
- was geschieht mit einem eigentlich illegal mitgeschnittenen Konzert nach dem Ablauf der Leistungsschutzrechte? Ändert die Tatsache, dass das Band aufgrund der illegalen Entstehung eigentlich nicht existieren dürfte etwas daran, dass eine Nutzung nach Ablauf der Leistungsschutzrechte dem grunde nach möglich ist?
- was ist mit Konzerten, welche im Radio/ TV übertrage worden sind und dort mit dem Recorder aufgenommen wurden? Zumindest der Mitschnitt für den Privatgebrauch ist hierbei unproblematisch. Allerdings scheidet hier eine Weitergabe/ Kopie/ Veräußerung/ eigene öffentliche Wiedergabe ebenso aus. Eine Weitergabe zu Privatzwecken ist wohl unbedenklich, allerdings stellt sich dann die große Frage, wie lang ist zum einen die Kette der privaten Weitergaben (privat an privat an privat an privat.... usw) und ab wieviel privaten Weitergaben bin ich nicht mehr vom Privileg der privaten Nutzung gedeckt. Ähnliches Problem etwa bei ebay: ab wann bin ich gewerblich unterwegs obwohl ich mich als Privatperson ausweise und registriere.
§ 53 Abs. 7 UrhG: Das Mitschneiden von öffentlichen Aufführungen (sprich Konzerten) ist nicht vom bloßen Recht zur Kopie für den Privatgebrauch gedeckt. Ohne Einwilligung des Künstlers geht nix!
Wie ist es dann unter Berücksichtigung der o.a. Szenarien mit dem Recht vereinbar Joe Public`s Eigentum beschlagnahmen zu wollen, wenn nötig unter Androhung von Haft ? Was, wenn Joe sich dennoch weigert ? Kommt er dann tatsächlich ins Gefängnis ?
Darf man Joe das Band (und den Rekorder ?) auf dem nach Weg nach Hause immer noch abnehmen ?
Wie verhält es sich, wenn Joe das Band mit nach Hause nimmt. Ist es dann sein Eigentum und kann er damit machen, was er will ? Verleihen, kopieren, verkaufen, es der Öffentlichkeit zugänglich machen ? Besonders gut klingen tut es ja ohnehin nicht.
Im Ergebnis darf er das Band selbst sicherlich behalten, nur eben den Mitschnitt nicht. Da er aber das Konzert nicht löschen möchte, kann er es zwar behalten, sollte nur niemandem davon groß erzählen. Verleihen, kopieren, verschenken, verkaufen is nicht, schon gar nicht öffentlich wiedergeben. Auch wenn der das Band vom Konzerthallen-Klo aus aufgenommen hat: wie die Quali des Bandes ist, spielt keinerlei Rolle.
Interessante Fragen wären weiter:
- was geschieht mit einem eigentlich illegal mitgeschnittenen Konzert nach dem Ablauf der Leistungsschutzrechte? Ändert die Tatsache, dass das Band aufgrund der illegalen Entstehung eigentlich nicht existieren dürfte etwas daran, dass eine Nutzung nach Ablauf der Leistungsschutzrechte dem grunde nach möglich ist?
- was ist mit Konzerten, welche im Radio/ TV übertrage worden sind und dort mit dem Recorder aufgenommen wurden? Zumindest der Mitschnitt für den Privatgebrauch ist hierbei unproblematisch. Allerdings scheidet hier eine Weitergabe/ Kopie/ Veräußerung/ eigene öffentliche Wiedergabe ebenso aus. Eine Weitergabe zu Privatzwecken ist wohl unbedenklich, allerdings stellt sich dann die große Frage, wie lang ist zum einen die Kette der privaten Weitergaben (privat an privat an privat an privat.... usw) und ab wieviel privaten Weitergaben bin ich nicht mehr vom Privileg der privaten Nutzung gedeckt. Ähnliches Problem etwa bei ebay: ab wann bin ich gewerblich unterwegs obwohl ich mich als Privatperson ausweise und registriere.




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