Rechtmäßigkeit des Mitschneidens von Konzerten

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  • Ciscoking
    Board-Legende

    • 19.05.2006
    • 11755

    #1

    Diskussion: Rechtmäßigkeit des Mitschneidens von Konzerten

    Wir gehen mal davon aus, Joe Public besucht 1975 ein Elvis Konzert. Seinen kleinen Kassettenrekorder samt leerer C-90 Kassette zum Mitschneiden der Show hat er in seiner Jackentasche mitgenommen. Das Schild am Eingang, dass das Mitschneiden der Show verboten ist, ignoriert er bzw. nimmt es nur am Rande zur Kenntnis. Er kann aus der Ferne vor lauter Leuten eh nicht alles lesen und wird von der Masse sowieso förmlich nach vorne gedrängt.
    Er wird zwar auch schnell durchsucht, doch der kleine Rekorder bleibt im Eifer des Gefechtes unentdeckt. Kaum hat die Show begonnen drückt der gute Joe auf den Aufnahmeknopf und er beginnt die Show aufzunehmen. Nun kann sich folgendes ereignen:

    1.) Ein Mitarbeiter der Security ertappt Joe Public und verlangt das Band (evtl samt Rekorder). Joe weigert sich erst, gibt aber nach, als ihm der Beamte mit Geldstrafe und Haft droht, schliesslich gäbe es eindeutige Hinweisschilder, die das Mitschneiden von Konzerten ausdrücklich untersagen.

    2.) Joe Public nimmt das Konzert in Ruhe auf wird aber, als er das Gebäude bereits verlassen hat, doch noch abgefangen und ihm widerfährt dasselbe wie oben.

    3.) Joe nimmt das Konzert auf und kann unbehelligt nach Hause gehen.

    Nun die Fragen: Wo ist eigentlich gesetzlich verankert, dass man das Mitschneiden von Konzerten ausdrücklich verbieten kann ? Wo nehmen sich die Verantwortlichen das Recht heraus ? Dass man z.B. das Rauchen verbieten kann, leuchtet ein. Das wird auch keiner schon aus versicherungstechnischen Gründen anzweifeln wollen.

    Wie ist es dann unter Berücksichtigung der o.a. Szenarien mit dem Recht vereinbar Joe Public`s Eigentum beschlagnahmen zu wollen, wenn nötig unter Androhung von Haft ? Was, wenn Joe sich dennoch weigert ? Kommt er dann tatsächlich ins Gefängnis ?

    Darf man Joe das Band (und den Rekorder ?) auf dem nach Weg nach Hause immer noch abnehmen ?

    Wie verhält es sich, wenn Joe das Band mit nach Hause nimmt. Ist es dann sein Eigentum und kann er damit machen, was er will ? Verleihen, kopieren, verkaufen, es der Öffentlichkeit zugänglich machen ? Besonders gut klingen tut es ja ohnehin nicht.

    Ist nicht ganz einfach aber wir haben ja einige mit dem Recht vertraute User hier.

    Los geht`s.
    Thanks to Ernst Joergensen, Roger Semon and Erik Rasmussen for the great work. Keep the spirit alive !
  • Mike
    Administrator
    • 23.09.2003
    • 12918

    #2
    Das müssten dann aber Leute sein, die mit dem US Recht vertraut sind. Und dann noch mit dem Urheberrecht vor über 30 Jahren.


    Ich denke mal, dass es sich - auch damals - so verhalten hat, dass ein Hausrecht geltend gemacht wird. Der Besucher akzeptiert sozusagen die AGB. Verstößt er dagegen, muss er gehen.

    In Deutschland ist ja bei vielen Veranstaltungen / Austellungen das Fotografieren verboten... nicht nur von Personen, sondern auch von Gegenständen. Das Verbot spricht der Hausherr aus. Wer sich nicht daran hält, muss wohl gehen.
    Die gewaltsame Entnahme der Fotografien ist nicht möglich. Wohl aber, das gewaltsame Entfernen der Person, wenn diese nicht gehen will und weiter gegen die Hausregeln verstößt.
    ><((((º>

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    • Rusty Cage
      Posting-Legende

      • 17.01.2007
      • 5416

      #3
      Da es Musiker/Bands gab/gibt, die das Mitschneiden der Shows durchaus gestatten bzw. es gestattet haben (z.B. Grateful Dead), dürfte es (zumindest in Amerika) kein Gesetz geben, welches das Aufnehmen von Shows verbietet.
      Vermutlich waren diesen Band und Musikern auch die Bootlegs egal. Diese allerdings sind dann, sofern man damit Geschäfte macht und Gewinne einfährt wieder ein anderes Thema...wenn man sie untereinander tauscht und kein Geld damit erwirtschaftet, dürfte das dann keinen Gesetzgeber interessieren.
      Elvis: Colonel, ich will unbeding nach Europa!
      Parker: Nee Elvis, dort gibt es nicht so schöne Turnhallen wie hier.

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      • Mike
        Administrator
        • 23.09.2003
        • 12918

        #4
        Das wird damals nicht anders sei, als heute. Öffentliche Aufnahmen erlaubt, verbreiten verboten.

        Also für private Zwecke kann man aufnehmen, man darf nur nicht vervielfältigen, weitergeben oder aufführen.

        Gegebenenfalls können zivilrechtliche Forderungen aufkommen. Dann muss aber ein Schaden durch die Aufnahme entstanden sein. Daszu fällt mir jetzt kein Szenario ein....
        ><((((º>

        Kommentar

        • Rusty Cage
          Posting-Legende

          • 17.01.2007
          • 5416

          #5
          Ich meine, irgendwo mal gelesen oder gehört zu haben, daß in Deutschland der Veranstalter und/oder die zuständigen Personen des Veranstaltungsortes dieses entscheiden.
          In den USA haben die Musiker wohl ein Mitspracherecht oder können dies alleine entscheiden.

          Jedenfalls glaube ich nicht, daß es einfach gestattet ist, mitzuschneiden, egal, ob man das Band für private Zwecke aufnimmt oder es verbreiten möchte.
          Aber wer wird schon einem drohenden Ordner widersprechen, wenn er einen "bittet", das Aufnahmegerät auszuhändigen


          In Zeiten mit Smartphones ist es aber fast unmöglich, daß Aufnehmen zu verhindern (in diesem Fall dann Videos)...außer, man möchte draußen vor den Toren Tonnen von Mobiltelefonen einsammeln...wenn ich daran denke, wie viele Handys Springsteen im Gesicht hatte, als er vorne an der Bühnenkante lag...vielleicht mag er es nicht, aber nimmt es halt als gegeben hin (jedenfalls ist kein Ordner dazwischen gegangen und hat es unterbunden).
          Zuletzt geändert von Rusty Cage; 10.07.2013, 20:26
          Elvis: Colonel, ich will unbeding nach Europa!
          Parker: Nee Elvis, dort gibt es nicht so schöne Turnhallen wie hier.

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          • burroughs
            Board-Legende

            • 09.02.2004
            • 56243

            #6
            Mike hat's schon erwähnt.. In dem Fall greift das Hausrecht des jeweiligen Veranstalters

            Kommentar

            • Lohmax
              Foren-Profi

              • 28.10.2006
              • 291

              #7
              In Vegas war es auch nicht gestattet, zu fotografieren. Das wird Hausrecht bzw. Sache des Veranstalters oder des Managements gewesen sein.
              Was die Aufnahme von Konzerten anbelangt, so war oder ist dies je nach Hausrecht möglich bzw. untersagt. Eine Veröffentlichung (z.B. youtube) bedarf der Zustimmung zumindest des Künstlers.
              Meines Wissens war nicht der Entzug des Gerätes möglich (nur die Sicherstellung), wohl aber eine Herausgabe des Bandes bzw. des Filmes.

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              • Ciscoking
                Board-Legende

                • 19.05.2006
                • 11755

                #8
                Darf man unter "Hausrecht" untersagen bzw. erlauben, was man will..?
                Thanks to Ernst Joergensen, Roger Semon and Erik Rasmussen for the great work. Keep the spirit alive !

                Kommentar

                • Mike
                  Administrator
                  • 23.09.2003
                  • 12918

                  #9
                  Das darf man... aber nicht unbedingt umsetzen.


                  Ich erinnere an die Aldi-Schilder, die es früher mal gab "Die Kassiererinnen sind verpflichtet ihre Taschen zu kontrollieren, mit Betreten des Marktes stimmen Sie dem zu".

                  Wenn sich der Kunde verweigert, darf das Personal nicht gegen den Willen Durchsuchungen durchführen....
                  ><((((º>

                  Kommentar

                  • Ciscoking
                    Board-Legende

                    • 19.05.2006
                    • 11755

                    #10
                    Richtig,...da fängt`s schon an..sehr gut..
                    Thanks to Ernst Joergensen, Roger Semon and Erik Rasmussen for the great work. Keep the spirit alive !

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                    • Gast

                      #11
                      Zitat von Mike
                      Das darf man... aber nicht unbedingt umsetzen.


                      Ich erinnere an die Aldi-Schilder, die es früher mal gab "Die Kassiererinnen sind verpflichtet ihre Taschen zu kontrollieren, mit Betreten des Marktes stimmen Sie dem zu".

                      Wenn sich der Kunde verweigert, darf das Personal nicht gegen den Willen Durchsuchungen durchführen....
                      ... und wer dann ???
                      Darf das nur der Hausdetektiv ???

                      Kommentar

                      • Mike
                        Administrator
                        • 23.09.2003
                        • 12918

                        #12
                        Zitat von Lohmax
                        ......
                        Meines Wissens war nicht der Entzug des Gerätes möglich (nur die Sicherstellung), wohl aber eine Herausgabe des Bandes bzw. des Filmes.

                        Das wohl aber auch nur, damit man nicht hinter dem nächsten Vorhang eine gewatscht bekommt.

                        Ich weiß wirklich nicht, was damals - oder heute - in den USA für Möglichkeiten bestanden oder bestehen.
                        Hier in Deutschland ist das heutzutage nicht möglich. Wenn ich eine Aufnahme - wohlgemerkt öffentlich mache - gibt es wohl nur wenige Szenarien, wo hier irgendwelche Schutzrechte betroffen sind.

                        Geschützt ist hier - ohne Verbreitung, auch schon die Herstellung - lediglich das nichtöffentliche Wort oder der private Schutzraum bei Bildaufnahmen (Wohnung, Umkleidekabine....)

                        Das Urheberrecht spricht ganz deutlich von der Verbreitung. Selbst das Kunsturheberrecht (in Bezug auf Personenfotografien) verbietet nur die Verbreitung, nicht die Herstellung.
                        ><((((º>

                        Kommentar

                        • Mike
                          Administrator
                          • 23.09.2003
                          • 12918

                          #13
                          Zitat von Glen D.
                          ... und wer dann ???
                          Darf das nur der Hausdetektiv ???

                          Nöö.... das darf nur die Polizei. Aber auch nur dann, wenn ein Tatverdacht einer Straftat vorliegt. Und der begründet sich bestimmt nicht darauf, dass Frau Meier ihre Tasche nicht zeigen will. Immerhin war sie ja kurz vorher bei Beate Uhse und hat für ihren Heinzi schöne Sachen eingekauft. Das ist ihr nun halt , ihren geheimen Einkauf zu zeigen.

                          Da nimmt Frau Meier wohl lieber hin, dass der Inhaber für sie ein Hausverbot ausspricht. Denn das darf der nun wieder. (wobei es bestimmt auch gegensätzliche Urteile gibt, die diese Entscheidung wieder einfangen.... Stichwort: Du kommst hier nicht in die Disco... Ausländer machen nur Schwierigkeiten).
                          ><((((º>

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                          • burroughs
                            Board-Legende

                            • 09.02.2004
                            • 56243

                            #14
                            der hausdetektiv darf die tasche auch nur dann kontrollieren, wenn der kunde seine zustimmung gibt.
                            verweigert er diese und hat der detektiv einen begründeten verdacht,
                            wird im normalfall die polizei hinzugezogen.
                            bis diese eintrifft hat der detektiv das recht, den kunden anzuhalten

                            was das hausrecht angeht darf der veranstalter dort im prinzip alles verbieten/erlauben, was ihm gerade einfällt.
                            allerdings muss dies dann auch für den kunden/besucher ersichtlich sein.
                            meist steht das inzwischen schon im kleingedruckten auf der rückseite der eintrittskarte..

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                            • burroughs
                              Board-Legende

                              • 09.02.2004
                              • 56243

                              #15
                              nachtrag..

                              das mitschneiden von film/tonaufnahmen betreffend:
                              profi-kameras und camcorder werden bereits vor der veranstaltung abgenommen und bis zum ende derselben verwahrt.
                              weigert sich jemand, das gerät abzugeben, wird ihm der zugang zur veranstaltung im normalfall verwehrt;
                              hier besteht auch kein anspruch auf ersatz-leistung (ticket-preis und ähnliches).
                              die grosse ausnahme von der regel ist das mobiltelefon, da dies lt gesetz unter die privatsphäre fällt..
                              folglich darf die handy-generation frisch frei filmen, knipsen und tontechnisch mitschneiden
                              (bei einer veröffentlichung des materials auf youtube etc. sieht das anders aus, betrifft dann aber nicht mehr den veranstalter)

                              es ist äusserst selten, das bei veranstaltungen auch ein handy-verbot ausgesprochen wird.
                              bisher kenn ich persönlich das nur von konzerten der frau streisand und hokuspokus-veranstaltungen von herrn copperfield
                              bei exklusiven film-vor-premieren hingegen kommt das schon mal öfter vor

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