Wir gehen mal davon aus, Joe Public besucht 1975 ein Elvis Konzert. Seinen kleinen Kassettenrekorder samt leerer C-90 Kassette zum Mitschneiden der Show hat er in seiner Jackentasche mitgenommen. Das Schild am Eingang, dass das Mitschneiden der Show verboten ist, ignoriert er bzw. nimmt es nur am Rande zur Kenntnis. Er kann aus der Ferne vor lauter Leuten eh nicht alles lesen und wird von der Masse sowieso förmlich nach vorne gedrängt.
Er wird zwar auch schnell durchsucht, doch der kleine Rekorder bleibt im Eifer des Gefechtes unentdeckt. Kaum hat die Show begonnen drückt der gute Joe auf den Aufnahmeknopf und er beginnt die Show aufzunehmen. Nun kann sich folgendes ereignen:
1.) Ein Mitarbeiter der Security ertappt Joe Public und verlangt das Band (evtl samt Rekorder). Joe weigert sich erst, gibt aber nach, als ihm der Beamte mit Geldstrafe und Haft droht, schliesslich gäbe es eindeutige Hinweisschilder, die das Mitschneiden von Konzerten ausdrücklich untersagen.
2.) Joe Public nimmt das Konzert in Ruhe auf wird aber, als er das Gebäude bereits verlassen hat, doch noch abgefangen und ihm widerfährt dasselbe wie oben.
3.) Joe nimmt das Konzert auf und kann unbehelligt nach Hause gehen.
Nun die Fragen: Wo ist eigentlich gesetzlich verankert, dass man das Mitschneiden von Konzerten ausdrücklich verbieten kann ? Wo nehmen sich die Verantwortlichen das Recht heraus ? Dass man z.B. das Rauchen verbieten kann, leuchtet ein. Das wird auch keiner schon aus versicherungstechnischen Gründen anzweifeln wollen.
Wie ist es dann unter Berücksichtigung der o.a. Szenarien mit dem Recht vereinbar Joe Public`s Eigentum beschlagnahmen zu wollen, wenn nötig unter Androhung von Haft ? Was, wenn Joe sich dennoch weigert ? Kommt er dann tatsächlich ins Gefängnis ?
Darf man Joe das Band (und den Rekorder ?) auf dem nach Weg nach Hause immer noch abnehmen ?
Wie verhält es sich, wenn Joe das Band mit nach Hause nimmt. Ist es dann sein Eigentum und kann er damit machen, was er will ? Verleihen, kopieren, verkaufen, es der Öffentlichkeit zugänglich machen ? Besonders gut klingen tut es ja ohnehin nicht.
Ist nicht ganz einfach aber wir haben ja einige mit dem Recht vertraute User hier.
Los geht`s.
Er wird zwar auch schnell durchsucht, doch der kleine Rekorder bleibt im Eifer des Gefechtes unentdeckt. Kaum hat die Show begonnen drückt der gute Joe auf den Aufnahmeknopf und er beginnt die Show aufzunehmen. Nun kann sich folgendes ereignen:
1.) Ein Mitarbeiter der Security ertappt Joe Public und verlangt das Band (evtl samt Rekorder). Joe weigert sich erst, gibt aber nach, als ihm der Beamte mit Geldstrafe und Haft droht, schliesslich gäbe es eindeutige Hinweisschilder, die das Mitschneiden von Konzerten ausdrücklich untersagen.
2.) Joe Public nimmt das Konzert in Ruhe auf wird aber, als er das Gebäude bereits verlassen hat, doch noch abgefangen und ihm widerfährt dasselbe wie oben.
3.) Joe nimmt das Konzert auf und kann unbehelligt nach Hause gehen.
Nun die Fragen: Wo ist eigentlich gesetzlich verankert, dass man das Mitschneiden von Konzerten ausdrücklich verbieten kann ? Wo nehmen sich die Verantwortlichen das Recht heraus ? Dass man z.B. das Rauchen verbieten kann, leuchtet ein. Das wird auch keiner schon aus versicherungstechnischen Gründen anzweifeln wollen.
Wie ist es dann unter Berücksichtigung der o.a. Szenarien mit dem Recht vereinbar Joe Public`s Eigentum beschlagnahmen zu wollen, wenn nötig unter Androhung von Haft ? Was, wenn Joe sich dennoch weigert ? Kommt er dann tatsächlich ins Gefängnis ?
Darf man Joe das Band (und den Rekorder ?) auf dem nach Weg nach Hause immer noch abnehmen ?
Wie verhält es sich, wenn Joe das Band mit nach Hause nimmt. Ist es dann sein Eigentum und kann er damit machen, was er will ? Verleihen, kopieren, verkaufen, es der Öffentlichkeit zugänglich machen ? Besonders gut klingen tut es ja ohnehin nicht.
Ist nicht ganz einfach aber wir haben ja einige mit dem Recht vertraute User hier.
Los geht`s.





, ihren geheimen Einkauf zu zeigen.

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