Elvis-Songs beschäftigen Münchner Landesgericht
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Die rechtlichen Nachkommen von Elvis Presley sind mit einer Klage um das Millionenerbe des „King of Rock ’n’ Roll“ gescheitert. Das Münchner Landgericht teilte heute mit, die Klage der Firma Elvis Presley Enterprises sei...
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Elvis Presley: Streit ums Millionenerbe
München - Die Songs von Elvis Presley gehören zum Kulturgut. Jeder kennt sie, jeder kann sie mitsingen - aber wer darf daran verdienen? Diese Frage beschäftigt derzeit das Landgericht München I. Denn dort hat die Firma Elvis Presley Enterprises, die den Nachlass des «King of Rock' n' Roll» verwaltet und daran verdienen will, geklagt.
Die Firma fordert Nachzahlungen in Millionenhöhe von der Plattenfirma Sony Music Entertainment. Es geht um die Vermarktungsrechte an Knallern wie «Heartbreak Hotel», «Jailhouse Rock» oder «Hound Dog» - allerdings ausschließlich in Deutschland.
Die hatte der große Elvis nämlich - wohl etwas kurzsichtig - am 23. Februar 1973 an seine damalige Plattenfirma RCA Records verkauft, die heute Arista Music heißt und zu Sony gehört. Für mehr als 1000 Songs bekam er 5,4 Millionen Dollar (rund 7,38 Millionen Euro). Die Hälfte des Geldes habe Elvis dann auch noch seinem Manager Tom Parker abgeben müssen, der die Idee für diesen sogenannten «Buyout» gehabt habe, teilte das britische Unternehmen Calunius am Dienstag in London mit. Calunius ist ein Prozessfinanzierer, der die Prozesskosten für Elvis Presley Enterprises übernimmt. Im Falle eines Sieges vor Gericht wird die Londoner Firma an den Nachzahlungen beteiligt, bei Misserfolg bleibt sie auf den Kosten sitzen.
Nach Abzug von Steuern blieben dem «King» von diesem Deal in den 1970er Jahren demnach nur 1,35 Millionen Dollar übrig, schreibt das «Handelsblatt», das am Dienstag zuerst über den Rechtsstreit in München berichtete - für Lieder, deren Branchenwert inzwischen nach Angaben der Zeitung auf mehr als 130 Millionen Dollar geschätzt wird.
Das wollen Elvis' Nachlassverwalter so nicht auf sich sitzen lassen; deshalb klagten sie vor dem Münchner Landgericht. «Die Klägerin behauptet, dass Presley zu Lebzeiten von seiner Plattenfirma ausgebeutet wurde, und dass seine Rechtsnachfolger bis heute von dieser ungerechten Behandlung betroffen sind», heißt es in einer Mitteilung von Calunius. Und da kommt der Elvis Presley Enterprises, an der Tochter Lisa-Marie Presley 15 Prozent hält, das deutsche Urheberrechtsgesetz gelegen.
Seit 2002 stärkt nämlich der Paragraf 32a UrhG das Recht des Urhebers an seiner Schöpfung. Verkürzt gesagt ermöglicht der Gesetzesabschnitt einem Künstler, auch dann noch an seinem Werk zu verdienen, wenn er die Rechte daran längst abgetreten hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Rechteinhaber nach der Rechteübertragung unverhältnismäßig viel daran verdient. Was unverhältnismäßig ist, muss ein Gericht entscheiden. Sollte die Elvis Presley Enterprises Recht bekommen, könnten Zahlungen von mehreren Millionen auf Sony zukommen und das obwohl es ausschließlich um die Verwertungsrechte in Deutschland geht.
Auf den Paragrafen 32a stützte sich auch schon die Münchner Grafikerin Kristina Böttrich-Merdjanowa im Streit um den Vorspann der ARD-Krimiserie «Tatort». Das Oberlandesgericht München wies die Klage allerdings ab mit der Begründung, der Vorspann sei für den Erfolg der Serie von untergeordneter Rolle. Die gleiche Instanz hat übrigens auch im Fall Elvis bereits eine Duftmarke gesetzt. Im Jahr 2008 wurde dort eine ähnliche Klage abgewiesen. Im aktuellen Verfahren will das Landgericht München I seine Entscheidung am 18. November verkünden.
Westf. Nachrichten, Rubrik KulturZuletzt geändert von burroughs; 23.11.2011, 14:49- Übersetzen
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wobei der schreiberling bei folgender passage
Die hatte der große Elvis nämlich - wohl etwas kurzsichtig - am 23. Februar 1973 an seine damalige Plattenfirma RCA Records verkauft, die heute Arista Music heißt und zu Sony gehört.
Für mehr als 1000 Songs bekam er 5,4 Millionen Dollar (rund 7,38 Millionen Euro).
Die Hälfte des Geldes habe Elvis dann auch noch seinem Manager Tom Parker abgeben müssen, der die Idee für diesen sogenannten «Buyout» gehabt habe
auch ein wenig besser recherchieren hätte können
aber hier gehts ja auch eher um das urteil an sich als um solche kinkerlitzchen- Übersetzen
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(PresseBox) Karlsruhe - Durlach, 25.11.2011, Ein Unternehmen, das den Nachlass von Elvis Presley verwaltet, hatte vor dem Landgericht München das frühere Plattenlabel auf 1,3 Million Euro verklagt.
Hintergrund war, dass die Rechte an den Musikstücken 1973 an das Plattenlabel verkauft wurden und man im Nachhinein nun noch an dem großen Erfolg teilhaben wollte, da der damals bezahlte Preis zu billig gewesen sei.
Damit erklärt sich auch, warum der Prozess in Deutschland stattfand: Das deutsche Urheberrecht beinhaltet eine außergewöhnliche Besonderheit: Der Urheber kann noch nach Vertragsschluss vom Verwerter weitere Zahlungen verlangen (siehe § 32 und § 32a UrhG).
Das Landgericht München allerdings hat die Klage nun abgewiesen. Die Begründung: Im damaligen Vertrag wurde eine Pauschalabgeltung vereinbart. Auch die später im Gesetz eingeführte Schutzfristverlängerung (von 25 auf 50 Jahre) sowie die später gesetzlich verankerten Nachvergütungsansprüche würden hieran nichts ändern (siehe auch § 132 UrhG).
(LG München I, Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen 21 O 25511/10)
Das Fazit:
Der oben geschilderte Fall vor dem LG München hat die Besonderheit, dass die Verträge vor einer tiefgreifenden Änderung des Urheberrechtsgesetzes geschlossen wurden. Hierfür sieht das Gesetz eine Reihe von komplizierten Übergangsregelungen vor.
Einfacher sind Verträge nach 2002 zu bewerten:
Für Urheber aber auch für Verwerter von fremden Werken sollte bekannt sein, dass es gesetzliche Nachvergütungsansprüche gibt, die einmalig im Urheberrecht sind. Es besteht hier also eine gewisse Unsicherheit für den Verwerter:
• Stellt sich nämlich später heraus, dass das Werk intensiver genutzt wurde als gedacht, dann kann der Urheber nachträglich eine Anpassung seiner Vergütung verlangen (siehe § 32 UrhG).
• Erlangt der Verwerter mit dem Werk einen enormen Gewinn, dann kann der Urheber hieran partizipieren (siehe § 32a UrhG).
Auf den ersten Blick mag das unfair erscheinen. Allerdings zielt das Urheberrechtsgesetz darauf ab, dass der Urheber „von seinem Werk leben können soll“. Außerdem ist in der Praxis der Urheber oftmals der Verhandlungsschwächere, so dass er vor einem übermächtigen Vertragspartner geschützt werden soll, der den Preis massiv drückt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht
http://www.pressebox.de/pressemeldun...e/boxid/466161- Übersetzen
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Da finde ich nur die Pressetexte von "Music News" und vom ORF.
Wo ist das Urteil?
Da es noch nicht in der Datenbank des LG Münchens zu finden, geschweige denn schon bei juris.de gelistet ist, hätt ich starkes Interesse, das Teil mal zu lesen, zumal es sowieso bislang keine Rechtskraft hat.
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Nein, das ist nur der Pressetext des LG München, nicht das Urteil. Hab mich über meinen juris-account durchgewühlt: das Ding ist nicht zu finden.
Nochmal, wo soll das auf dieser oben genannten homepage zu finden sein, immerhin wirbt der Kollege ja nunmal damit und das wird doch wohl nicht mit copy & paste eines simplen Pressetextes der Fall sein.
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Weiß man hier schon, wie das weiter gehen soll ?
Ich bin ja wirklich gespannt, was da am Ende dabei rauskommt.
Man stellt sich auch die Frage, ob es da nicht Verjährungsfristen gibt. Vermutlich nicht, sonst ginge das nicht über weitere Instanzen, denke ich mal, als Nichtjurist.- Übersetzen
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Oberlandesgericht München
Erben von Elvis erringen Teilerfolg
Die Firma, an der Elvis' Tochter Lisa-Marie Presley 15 Prozent hält, fordert Nachzahlungen in Millionenhöhe. Am Donnerstag erzielte sie vor dem Oberlandesgericht München einen Teilerfolg: Es entschied, dass die Plattenfirma Arista Music Auskunft darüber geben muss, in welchem Umfang seit April 2008 in Deutschland Elvis-Titel veröffentlicht und verwertet wurden - und auch die damit erzielten Umsätze und Gewinne sollen offengelegt werden.
Die Elvis Presley Enterprises könnte damit doch noch Nachzahlungen von der Plattenfirma bekommen - und es könnte um Millionen gehen. Das Gericht hat den Streitwert jedenfalls auf 3,34 Millionen Euro festgesetzt. Ein Termin für die Schlussentscheidung steht nicht fest.
Die Vermarktungsrechte hatte der große Elvis - wohl etwas kurzsichtig - am 23. Februar 1973 an seine damalige Plattenfirma RCA Records verkauft, die heute Arista Music heißt und zu Sony gehört. Für mehr als 1000 Songs bekam er damals nur 5,4 Millionen US-Dollar. Die Hälfte des Geldes gab Elvis dann auch noch seinem Manager. Nach Abzug von Steuern blieben ihm nur 1,35 Millionen Dollar übrig - für Lieder, deren Branchenwert inzwischen auf mehr als 130 Millionen Dollar geschätzt wird.
Nach Angaben von Calunius, ein britisches Unternehmen, das die Prozesskosten für Elvis Presley Enterprises übernimmt, bekam Elvis für die Rechte in Deutschland eine Pauschal-Lizenz pro Song und Jahr in Höhe von etwa 10 bis 15 Dollar. Das wollten Elvis' Nachlassverwalter so nicht auf sich sitzen lassen und haben deshalb geklagt. Ihnen könnte dabei das deutsche Urheberrecht zugutekommen.
Der "King" sei zu Lebzeiten von seiner Plattenfirma ausgebeutet worden, behaupten sie und berufen sich auf den sogenannten Bestseller-Paragrafen des Urheberrechtsgesetzes - seit 2002 muss der Urheber eines Werkes für dessen Nutzung angemessen vergütet werden. Ist die Vergütung zu niedrig, kann diese nachträglich angepasst werden.
Im November 2011 war Elvis Presley Enterprises mit den Forderungen vor dem Landgericht München gescheitert, daraufhin gingen die Kläger in Berufung und zogen vors Oberlandesgericht. Damals hieß es in der Begründung des Gerichts, Presley habe sich 1973 "durch einen wirksamen Vertrag für die Nutzung seiner Verwertungsrechte abfinden lassen"
*The genius of Elvis Presley was in his music, but the magic was in his voice*
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