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Elvis Presley Elvis Presley - Nachrichten | Aktuelles | Wissenswertes | Bemerkenswertes
Alles über den King of Rock 'n' Roll

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  #11  
Alt 31.08.2011, 21:48
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Mike Mike ist offline
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https://www.elvisnachrichten.de/showthread.php?t=25407

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Alt Alt 31.08.2011, 21:48
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  #12  
Alt 31.08.2011, 21:50
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h0wdy h0wdy ist offline
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Ups, überlesen :D

Danke
  #13  
Alt 14.09.2011, 20:40
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Zitat:
Zitat von h0wdy Beitrag anzeigen
Anwalt Henning Harte-Bavendamm, der Sony Music vertritt, verteidigt in der "SZ" jedoch den alten Vertrag: "Es war ein sehr vorteilhafter Deal,
In der Tat - aber nur für SONY, damals RCA und dem Colonel. Defintiv nicht für Elvis.
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  #14  
Alt 18.11.2011, 17:00
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"Wer sich unter Wert verkauft, hat Pech gehabt"

"Wer sich unter Wert verkauft, hat Pech gehabt"

Klage in Deutschland: Elvis-Rechtsnachfolge will Geld von Sony

von Elisabeth Heinen
Ist Elvis in den 70ern von seiner Plattenfirma übers Ohr gehauen worden? Ja, meinen die Rechtsnachfolger und fordern mehr Geld für die Vermarktungsrechte in Deutschland. In München kommt es nun zum Prozess.
1973 lief es nicht gut für Elvis Presley: Ihn plagte nicht nur seine angeschlagene Gesundheit, offensichtlich hatte er auch noch die falschen Berater an seiner Seite. So lässt sich vielleicht erklären, dass er damals die Vermarktungsrechte an insgesamt 1.000 Songs - unter anderem an Hits wie "Heartbreak Hotel" und "Hound Dog" - für einen Spottpreis an das Musiklabel RCA Records verkauft hat. Das Label wurde später von Sony geschluckt. Schlappe 5,4 Millionen Dollar erhielt Elvis für die Songs, heute wären sie 130 Millionen wert, rechnet das "Handelsblatt" vor.

Die Firma Elvis Presley Enterprises (EPE), die den Nachlass des Stars verwaltet, verlangt nun eine Nachzahlung von der Plattenfirma Arista Music (ehemals RCA), die heute zu Sony gehört. An diesem Freitag sollte vor dem Landgericht München I der Prozess beginnen, das Urteil wurde auf kommenden Mittwoch verschoben. Zwei Klagen in der Angelegenheit waren bereits gescheitert.




Von der Plattenfirma ausgebeutet?

Die Kläger haben jetzt das Unternehmen Calunius an ihrer Seite, einen Prozessfinanzierer, der die Prozesskosten für EPE übernimmt. Im Falle eines Sieges vor Gericht wird die Londoner Firma an den Nachzahlungen beteiligt, bei Misserfolg bleibt sie auf den Kosten sitzen. "Die Klägerin behauptet, dass Presley zu Lebzeiten von seiner Plattenfirma ausgebeutet wurde, und dass seine Rechtsnachfolger bis heute von dieser ungerechten Behandlung betroffen sind", heißt es in einer Erklärung von Calunius.





Doch diese Argumentation wird nach Einschätzung von Experten vor Gericht nicht ausreichen. Grund: Seit 2002 gibt es zwar ein neues Urheberrechtsgesetz, das es dem Urheber leichter macht, Nachzahlungen zu fordern. "Der vorliegende Fall ist jedoch von 1973 und wird darum nach altem Recht behandelt", sagt Thomas Hoeren, Medienrechtler an der Uni Münster. "Man könnte sich vor Gericht nur auf ein Detail des damaligen Vertrags beziehen, bei dem etwas wirklich schief gelaufen ist." Zudem gebe es im alten Gesetz keine Regel dafür, wie genau solche Vermarktungsrechte vergütet werden müssen.





Experte: Keine großen Chancen

Wie kompliziert das Urheberrecht ist, zeigt ein vergleichbarer Fall: Als die "Asterix und Obelix"-Übersetzerin Gudrun Penndorf begann, die Comics ins Deutsche zu übersetzen, bekam sie pro Band nur 1.500 D-Mark. 1992 klagte sie gegen den Ehapa-Verlag bis zum Bundesgerichtshof - erfolglos, weil seinerzeit nicht absehbar war, wie lange und erfolgreich sich die Bände auf dem Markt halten würden. Das Verfahren endete mit einem Vergleich.





Im Fall Presley haben die Rechtsnachfolger nicht viel Spielraum: "Sie müssten zum Beispiel deutlich machen können, dass RCA Records damals nur ein kleiner Plattenverlag war, der durch Presley aufgestiegen ist, oder dass es einen eklatanten Fehler im Vertrag gab", sagt Medienrechtler Hoeren. Sonst sieht er keine großen Chancen für die Kläger: "Wer sich, wie Presley es offensichtlich getan hat, zu Lebzeiten unter Wert verkauft, hat im Prinzip Pech gehabt."




Quelle
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  #15  
Alt 18.11.2011, 17:55
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[dazu gibts bereits einen thread, ich find ihn nur grad nicht ]
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  #16  
Alt 18.11.2011, 18:51
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Zitat:
Zitat von burroughs Beitrag anzeigen
[dazu gibts bereits einen thread, ich find ihn nur grad nicht ]
Meinst Du diesen hier?

http://elvisnachrichten.de/showthrea...=verklagt+Sony
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  #17  
Alt 23.11.2011, 15:36
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An alle Elvis Fans
Das Urteil des Münchner Landgericht könnt ihr absofort auf unsere HP nachlesen.
Das Team Von Elvis Memories
  #18  
Alt 23.11.2011, 15:43
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hu´´a

auch auf orf.at nachzulesen
http://orf.at/stories/2090951/

noch ne quelle:

Elvis Presley: Streit ums Millionenerbe

München - Die Songs von Elvis Presley gehören zum Kulturgut. Jeder kennt sie, jeder kann sie mitsingen - aber wer darf daran verdienen? Diese Frage beschäftigt derzeit das Landgericht München I. Denn dort hat die Firma Elvis Presley Enterprises, die den Nachlass des «King of Rock' n' Roll» verwaltet und daran verdienen will, geklagt.
Die Firma fordert Nachzahlungen in Millionenhöhe von der Plattenfirma Sony Music Entertainment. Es geht um die Vermarktungsrechte an Knallern wie «Heartbreak Hotel», «Jailhouse Rock» oder «Hound Dog» - allerdings ausschließlich in Deutschland.
Die hatte der große Elvis nämlich - wohl etwas kurzsichtig - am 23. Februar 1973 an seine damalige Plattenfirma RCA Records verkauft, die heute Arista Music heißt und zu Sony gehört. Für mehr als 1000 Songs bekam er 5,4 Millionen Dollar (rund 7,38 Millionen Euro). Die Hälfte des Geldes habe Elvis dann auch noch seinem Manager Tom Parker abgeben müssen, der die Idee für diesen sogenannten «Buyout» gehabt habe, teilte das britische Unternehmen Calunius am Dienstag in London mit. Calunius ist ein Prozessfinanzierer, der die Prozesskosten für Elvis Presley Enterprises übernimmt. Im Falle eines Sieges vor Gericht wird die Londoner Firma an den Nachzahlungen beteiligt, bei Misserfolg bleibt sie auf den Kosten sitzen.
Nach Abzug von Steuern blieben dem «King» von diesem Deal in den 1970er Jahren demnach nur 1,35 Millionen Dollar übrig, schreibt das «Handelsblatt», das am Dienstag zuerst über den Rechtsstreit in München berichtete - für Lieder, deren Branchenwert inzwischen nach Angaben der Zeitung auf mehr als 130 Millionen Dollar geschätzt wird.
Das wollen Elvis' Nachlassverwalter so nicht auf sich sitzen lassen; deshalb klagten sie vor dem Münchner Landgericht. «Die Klägerin behauptet, dass Presley zu Lebzeiten von seiner Plattenfirma ausgebeutet wurde, und dass seine Rechtsnachfolger bis heute von dieser ungerechten Behandlung betroffen sind», heißt es in einer Mitteilung von Calunius. Und da kommt der Elvis Presley Enterprises, an der Tochter Lisa-Marie Presley 15 Prozent hält, das deutsche Urheberrechtsgesetz gelegen.

Seit 2002 stärkt nämlich der Paragraf 32a UrhG das Recht des Urhebers an seiner Schöpfung. Verkürzt gesagt ermöglicht der Gesetzesabschnitt einem Künstler, auch dann noch an seinem Werk zu verdienen, wenn er die Rechte daran längst abgetreten hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Rechteinhaber nach der Rechteübertragung unverhältnismäßig viel daran verdient. Was unverhältnismäßig ist, muss ein Gericht entscheiden. Sollte die Elvis Presley Enterprises Recht bekommen, könnten Zahlungen von mehreren Millionen auf Sony zukommen und das obwohl es ausschließlich um die Verwertungsrechte in Deutschland geht.

Auf den Paragrafen 32a stützte sich auch schon die Münchner Grafikerin Kristina Böttrich-Merdjanowa im Streit um den Vorspann der ARD-Krimiserie «Tatort». Das Oberlandesgericht München wies die Klage allerdings ab mit der Begründung, der Vorspann sei für den Erfolg der Serie von untergeordneter Rolle. Die gleiche Instanz hat übrigens auch im Fall Elvis bereits eine Duftmarke gesetzt. Im Jahr 2008 wurde dort eine ähnliche Klage abgewiesen. Im aktuellen Verfahren will das Landgericht München I seine Entscheidung am 18. November verkünden.

Westf. Nachrichten, Rubrik Kultur
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Geändert von burroughs (23.11.2011 um 15:49 Uhr)
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Alt 23.11.2011, 16:13
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wobei der schreiberling bei folgender passage

Die hatte der große Elvis nämlich - wohl etwas kurzsichtig - am 23. Februar 1973 an seine damalige Plattenfirma RCA Records verkauft, die heute Arista Music heißt und zu Sony gehört.
Für mehr als 1000 Songs bekam er 5,4 Millionen Dollar (rund 7,38 Millionen Euro).
Die Hälfte des Geldes habe Elvis dann auch noch seinem Manager Tom Parker abgeben müssen, der die Idee für diesen sogenannten «Buyout» gehabt habe


auch ein wenig besser recherchieren hätte können

aber hier gehts ja auch eher um das urteil an sich als um solche kinkerlitzchen
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  #20  
Alt 25.11.2011, 13:42
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(PresseBox) Karlsruhe - Durlach, 25.11.2011, Ein Unternehmen, das den Nachlass von Elvis Presley verwaltet, hatte vor dem Landgericht München das frühere Plattenlabel auf 1,3 Million Euro verklagt.
Hintergrund war, dass die Rechte an den Musikstücken 1973 an das Plattenlabel verkauft wurden und man im Nachhinein nun noch an dem großen Erfolg teilhaben wollte, da der damals bezahlte Preis zu billig gewesen sei.
Damit erklärt sich auch, warum der Prozess in Deutschland stattfand: Das deutsche Urheberrecht beinhaltet eine außergewöhnliche Besonderheit: Der Urheber kann noch nach Vertragsschluss vom Verwerter weitere Zahlungen verlangen (siehe § 32 und § 32a UrhG).
Das Landgericht München allerdings hat die Klage nun abgewiesen. Die Begründung: Im damaligen Vertrag wurde eine Pauschalabgeltung vereinbart. Auch die später im Gesetz eingeführte Schutzfristverlängerung (von 25 auf 50 Jahre) sowie die später gesetzlich verankerten Nachvergütungsansprüche würden hieran nichts ändern (siehe auch § 132 UrhG).

(LG München I, Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen 21 O 25511/10)

Das Fazit:
Der oben geschilderte Fall vor dem LG München hat die Besonderheit, dass die Verträge vor einer tiefgreifenden Änderung des Urheberrechtsgesetzes geschlossen wurden. Hierfür sieht das Gesetz eine Reihe von komplizierten Übergangsregelungen vor.
Einfacher sind Verträge nach 2002 zu bewerten:
Für Urheber aber auch für Verwerter von fremden Werken sollte bekannt sein, dass es gesetzliche Nachvergütungsansprüche gibt, die einmalig im Urheberrecht sind. Es besteht hier also eine gewisse Unsicherheit für den Verwerter:

• Stellt sich nämlich später heraus, dass das Werk intensiver genutzt wurde als gedacht, dann kann der Urheber nachträglich eine Anpassung seiner Vergütung verlangen (siehe § 32 UrhG).
• Erlangt der Verwerter mit dem Werk einen enormen Gewinn, dann kann der Urheber hieran partizipieren (siehe § 32a UrhG).

Auf den ersten Blick mag das unfair erscheinen. Allerdings zielt das Urheberrechtsgesetz darauf ab, dass der Urheber „von seinem Werk leben können soll“. Außerdem ist in der Praxis der Urheber oftmals der Verhandlungsschwächere, so dass er vor einem übermächtigen Vertragspartner geschützt werden soll, der den Preis massiv drückt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht

http://www.pressebox.de/pressemeldun...e/boxid/466161
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