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Alt 07.11.2017, 16:54
Gast20180914
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Zitat von honeybee Beitrag anzeigen
Ein letztes meinerseits dazu:

Der Arzt darf Röntgenbilder zehn Jahre lang sein Eigentum nennen, aber er darf sie nicht wie Eigentum behandeln.
D.h. er darf sie z.B. nicht entsorgen, verschenken, zerstören, verkaufen, unsachgemäß lagern oder, mit Patientennamen versehen, veröffentlichen.

Sind die zehn Jahre rum, darf er sie auch nur ANONYMISIERT weiter benutzen. Wenn er sie vererbt, müsste der Erbe durch ihn auf diesen Umstand hingewiesen werden, oder sich selbst schlau machen. Die Schweigepflicht gilt für immer.

Um zum Ausgangspunkt zurück zu kommen:

Elvis' Arzt hat, nach deutschem Recht, seine Schweigepflicht gebrochen. Und ob die Nichte einen auf ahnungslos machen und die Bilder verkaufen darf, weiß ich nicht.
Normalerweise gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Wir haben aneinander vorbei geredet. Ihr habt auf dem Eigentumsbegriff bestanden, und ich auf die Einschränkung des Begriffs in diesem Fall.
Der Arzt kann die Bilder halt nicht wie Eigentum behandeln.




Die 10 Jahre habe nichts mit Eigentumsrecht zu tun, sondern ist der Zeitraum der Aufbewahrungspflicht unter anderem geregelt in der RöV.

http://www.gesetze-im-internet.de/r_v_1987/__28.html

Die Eigentumsrechte der Bilder liegen beim jeweiligen Arzt.

Natürlich kann der Arzt nicht mit den Aufnahmen machen was er will, da er an die in Deutschland geltende Schweigepflicht gebunden ist.

Das tangiert aber nicht die Eigentumsverhältnisse!



Zitat:

Viele Ärzte sind sicherlich schon einmal in die Situation gekommen, dass ein Patient Röntgenaufnahmen anfordert.

Hat er hierauf Anspruch?

Müssen – sofern nicht digitale Aufnahmen vorhanden sind - dem Patienten die Röntgenbilder im Original überlassen werden?

Hier lautet die Antwort zunächst nein.


Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen (Ausnahme folgt).

Ganz im Gegenteil stehen diese im Eigentum des Zahnarztes. Röntgenbilder zur Untersuchung sind von ihm nach § 28 Absatz 3 der Röntgenverordnung (RöV) 10 Jahre lang aufzubewahren.

Zitat Ende!

Geändert von Gast20180914 (07.11.2017 um 16:59 Uhr)