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Alt 07.11.2017, 10:38
Gast20180914
Gast
 
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Zitat von honeybee Beitrag anzeigen
Ich habe nicht das Gegenteil behauptet! Er muss sie aufbewahren, und in bestimmten Fällen herausgeben.
Aber sie "gehören" ihm nicht. Er ist zur Aufbewahrung verpflichtet.
Und keinesfalls dürfte er sie, zumindest nach deutschem Recht, namentlich erkennbar gemacht, verkaufen oder vererben.

Erinnere dich an die Krankenaktenstory von Michael Schumacher

Scheinbar liest Du wirklich nur dass, was dir genehm ist.

Hast Du nicht geschrieben, ich zitiere:
Dass dem Arzt das Rö-Bild gehört, ist Blödsinn… Zitat Ende?

Also behauptest Du, doch das Gegenteil, zu dem was ich geschrieben habe bzw. die Rechtsprechung vorgibt.
Oder etwa nicht?

Zitat Gesetzgeber:
Der Patient hat ein Einsichtrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen (Ausnahme folgt). Ganz im Gegenteil stehen diese im Eigentum des Arztes…. Zitat Ende.