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Alt 07.11.2017, 15:39
Gast20180914
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Zitat von honeybee Beitrag anzeigen
Nach deutschem Recht dürfte sie sein Röntgenbild gar nicht verkaufen, auch nicht vierzig Jahre nach seinem Tod. Es gehört ihm, und ist theoretisch Teil der Erbmasse.
Und die ärztliche Schweigepflicht wird auch gebrochen. Die gilt nämlich für immer.

Es ging a, um den Verkauf nach deutschem Recht, der unter gewissen Umständen (Unkenntlichmachung des Namen des Betroffenen oder der Verwertung der Aufnahmen) nach 10 Jahren möglich ist und nicht wie Du geschrieben hast, ich darf Zitieren: …auch nicht vierzig Jahre nach seinem Tod.

Und b, um die Eigentumsrechte.
Ich zitiere: Es gehört ihm ... Zitat ende!

Beide deiner Aussagen sind sind nicht ganz zutreffend!

Geändert von Gast20180914 (07.11.2017 um 15:47 Uhr)
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