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Alt 26.03.2014, 12:35
Benutzerbild von charro
charro charro ist offline
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Zitat:
Zitat von michael grasberger Beitrag anzeigen
warten wir mal ab, was charro zu dem thema sagt...
Im Grunde hat Mike hier schon das Wesentliche gesagt. Jedes Bild egal welcher Quali, also im Grunde auch der Handy-Schnappschuss, ist urheberrechtlich geschützt, sodass ich mich mit jeder Verbreitung (also jedem Posten) zumindest in unbekanntes Fahrwasser begebe. Die Frage ist dann aber natürlich immer der konkrete Nachweis, wer denn nun Rechteinhaber ist.

Aber eine Einschränkung:
Zitat:
Zitat von Mike Beitrag anzeigen
Das Recht des urhebers erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.

Alles bis 1963 ist also gut. Nächstes Jahr sammeln wir dann 1964 usw.
Du musst unterscheiden zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken. Für letztere verfällt der Schutz erst nach 70 Jahren, siehe § 64 UrhG sowie § 72 Abs. 3 UrhG. Zumindest künstlerisch ansprechende Bilder von Profifotografen (Wertheimer, ggf. Bonja & Co) dürften durchaus als Lichtbildwerke einzuordnen sein, sodass hier die Rechnung nicht aufgeht.