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Alt 26.03.2014, 11:52
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Mike Mike ist offline
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Auch Bilder unterliegen dem Urheberrecht. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher und in unkörperlicher
Form zu verwerten. Verwertung umfasst auch das Verbreitungsrecht einer Kopie.

Der Betreiber eines Forums muss bei Bekanntwerden von Rechtsverstößen tätig werden (z.B. durch Löschung des Beitrages). Dabei muss er nicht von sich aus nach Rechtsverstößen forschen.

Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten
erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung......zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.


Bedeutet also: Abbildungen dürfen grundsätzlich nur vom Ersteller (oder Rechteinhaber) verbreitet werden. Es sei denn, das Einverständnis des Urhebers liegt vor oder ist als gegeben anzunehmen.

Wird jetzt gegen das Urheberrecht verstoßen und der Forumbetreiber durch den Rechteinhaber darauf aufmerksam gemacht, muss der Beitrag entfernt werden. Wird durch den Rechtinhaber eine Strafanzeige erstattet, kann es sein, dass der Forumbetreiber auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden die Bestandsdaten (in diesem Fall E-Mail Adresse und die IP Adresse, die zu einem genau bestimmbaren Zeitpunkt erzeugt worden ist) herausgeben muss.

Der Fall, dass Strafanzeige durch einen Rechtinhaber erstattet wurde, ist hier noch nicht vorgekommen. Wohl aber das Begehren, einen bestimmten Betrag mit einem Urheberverstoß zu löschen. Diesem Begehren wurde auch nachgekommen, nachdem der Anspruch geprüft wurde.


Und jetz mal ehrlich.... bei Bildern, die allgemein im Internet kusieren, wer will da seine Urheberschaft belegen können? Ausnahme vielleicht bei Bildern von Wertheimer und Co.

Un da wir das deutsche Urheberrecht anwenden und ihr euch auf der sicheren Seite wähnen möchtet:

Das Recht des urhebers erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.

Alles bis 1963 ist also gut. Nächstes Jahr sammeln wir dann 1964 usw.
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Geändert von Mike (26.03.2014 um 11:54 Uhr)
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