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Gast20180914 07.11.2017 15:39

Zitat:

Zitat von honeybee (Beitrag 1005936)
Nach deutschem Recht dürfte sie sein Röntgenbild gar nicht verkaufen, auch nicht vierzig Jahre nach seinem Tod. Es gehört ihm, und ist theoretisch Teil der Erbmasse.
Und die ärztliche Schweigepflicht wird auch gebrochen. Die gilt nämlich für immer.


Es ging a, um den Verkauf nach deutschem Recht, der unter gewissen Umständen (Unkenntlichmachung des Namen des Betroffenen oder der Verwertung der Aufnahmen) nach 10 Jahren möglich ist und nicht wie Du geschrieben hast, ich darf Zitieren: …auch nicht vierzig Jahre nach seinem Tod.

Und b, um die Eigentumsrechte.
Ich zitiere: Es gehört ihm ... Zitat ende!

Beide deiner Aussagen sind sind nicht ganz zutreffend!

Gast20180914 07.11.2017 15:45

Zitat:

Zitat von honeybee (Beitrag 1005960)
Geht es um den Verkauf von Röntgenbildern die einer Person zuzuordnen sind?
Mir ja - die ganze Zeit schon... :roll:
Aber googelt mal schön weiter eure Gesetzestexte :-)


Aber so hat halt jeder seine Auffassung von gewissen Dingen.:roll:
Wie heißt es doch so schön in einem Kinderlied:
2 x 3 macht 4 -
widdewiddewitt und 3 macht 9e !
Ich mach' mir die Welt - widdewidde wie sie mir gefällt ...:-)

honeybee 07.11.2017 16:22

Ein letztes meinerseits dazu:

Der Arzt darf Röntgenbilder zehn Jahre lang sein Eigentum nennen, aber er darf sie nicht wie Eigentum behandeln.
D.h. er darf sie z.B. nicht entsorgen, verschenken, zerstören, verkaufen, unsachgemäß lagern oder, mit Patientennamen versehen, veröffentlichen.

Sind die zehn Jahre rum, darf er sie auch nur ANONYMISIERT weiter benutzen. Wenn er sie vererbt, müsste der Erbe durch ihn auf diesen Umstand hingewiesen werden, oder sich selbst schlau machen. Die Schweigepflicht gilt für immer.

Um zum Ausgangspunkt zurück zu kommen:

Elvis' Arzt hat, nach deutschem Recht, seine Schweigepflicht gebrochen. Und ob die Nichte einen auf ahnungslos machen und die Bilder verkaufen darf, weiß ich nicht.
Normalerweise gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Wir haben aneinander vorbei geredet. Ihr habt auf dem Eigentumsbegriff bestanden, und ich auf die Einschränkung des Begriffs in diesem Fall.
Der Arzt kann die Bilder halt nicht wie Eigentum behandeln.

Gast20180914 07.11.2017 16:54

Zitat:

Zitat von honeybee (Beitrag 1005969)
Ein letztes meinerseits dazu:

Der Arzt darf Röntgenbilder zehn Jahre lang sein Eigentum nennen, aber er darf sie nicht wie Eigentum behandeln.
D.h. er darf sie z.B. nicht entsorgen, verschenken, zerstören, verkaufen, unsachgemäß lagern oder, mit Patientennamen versehen, veröffentlichen.

Sind die zehn Jahre rum, darf er sie auch nur ANONYMISIERT weiter benutzen. Wenn er sie vererbt, müsste der Erbe durch ihn auf diesen Umstand hingewiesen werden, oder sich selbst schlau machen. Die Schweigepflicht gilt für immer.

Um zum Ausgangspunkt zurück zu kommen:

Elvis' Arzt hat, nach deutschem Recht, seine Schweigepflicht gebrochen. Und ob die Nichte einen auf ahnungslos machen und die Bilder verkaufen darf, weiß ich nicht.
Normalerweise gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Wir haben aneinander vorbei geredet. Ihr habt auf dem Eigentumsbegriff bestanden, und ich auf die Einschränkung des Begriffs in diesem Fall.
Der Arzt kann die Bilder halt nicht wie Eigentum behandeln.





Die 10 Jahre habe nichts mit Eigentumsrecht zu tun, sondern ist der Zeitraum der Aufbewahrungspflicht unter anderem geregelt in der RöV.

http://www.gesetze-im-internet.de/r_v_1987/__28.html

Die Eigentumsrechte der Bilder liegen beim jeweiligen Arzt.

Natürlich kann der Arzt nicht mit den Aufnahmen machen was er will, da er an die in Deutschland geltende Schweigepflicht gebunden ist.

Das tangiert aber nicht die Eigentumsverhältnisse!

:roll:

Zitat:

Viele Ärzte sind sicherlich schon einmal in die Situation gekommen, dass ein Patient Röntgenaufnahmen anfordert.

Hat er hierauf Anspruch?

Müssen – sofern nicht digitale Aufnahmen vorhanden sind - dem Patienten die Röntgenbilder im Original überlassen werden?

Hier lautet die Antwort zunächst nein.


Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen (Ausnahme folgt).

Ganz im Gegenteil stehen diese im Eigentum des Zahnarztes. Röntgenbilder zur Untersuchung sind von ihm nach § 28 Absatz 3 der Röntgenverordnung (RöV) 10 Jahre lang aufzubewahren.

Zitat Ende!


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