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Gast20180914 07.11.2017 09:57

Zitat:

Zitat von honeybee (Beitrag 1005942)
Dass dem Arzt das Rö-Bild gehört, ist Blödsinn. Das Filmmaterial und seine Arbeit wurde bezahlt - vom Patienten!

.


Entschuldige aber was Du hier als Blödsinn bezeichnest, sind Gesetze und klare Rechtssprechung der Gerichte.:roll:

Zitat:
Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen (Ausnahme folgt). Ganz im Gegenteil stehen diese im Eigentum des Arztes. Röntgenbilder zur Untersuchung sind von ihm nach § 28 Absatz 3 der Röntgenverordnung (RöV) 10 Jahre lang aufzubewahren.

Einen Anspruch auf Überlassung der Originalaufnahmen hat der Patient allerdings im Falle der Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt. Hierzu sei § 28 Absatz 8 RöV zitiert.
Zitat Ende.

Zitat:
Nur wenn der Patient die Herausgabe an einen weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt verlangt, ist der Zahnarzt verpflichtet, die Original Röntgenbilder an den Patienten zu übergeben. Dies ergibt sich aus § 28 Röntgenverordnung, wodurch Doppeluntersuchungen und damit eine doppelte Strahlenbelastung für den Patienten vermieden werden soll.

Grundsätzlich beschränkt sich das Einsichtsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf naturwissenschaftlich konkretisierbare Befunde und Aufzeichnungen. Das Einsichtsrecht erstreckt sich deshalb nicht auf subjektive Wertungen und emotionale persönliche Bemerkungen des Arztes. Soweit solche Anmerkungen in den Krankenunterlagen enthalten sind, sollten sie vor der Vervielfältigung abgedeckt werden.
Zitat Ende

honeybee 07.11.2017 10:12

Ich habe nicht das Gegenteil behauptet! Er muss sie aufbewahren, und in bestimmten Fällen herausgeben.
Aber sie "gehören" ihm nicht. Er ist zur Aufbewahrung verpflichtet.
Und keinesfalls dürfte er sie, zumindest nach deutschem Recht, namentlich erkennbar gemacht, verkaufen oder vererben.

Erinnere dich an die Krankenaktenstory von Michael Schumacher :eek:

oliver 07.11.2017 10:34

Seitdem damals CT Aufnahmen von mir (warum auch immer) nicht mehr auffindbar waren, lagere ich die auch lieber hier. Mittlerweile ist das einfacher geworden. Von meinem Radiologen bekomme ich immer eine CD mit den Aufnahmen.

Gast20180914 07.11.2017 10:38

Zitat:

Zitat von honeybee (Beitrag 1005951)
Ich habe nicht das Gegenteil behauptet! Er muss sie aufbewahren, und in bestimmten Fällen herausgeben.
Aber sie "gehören" ihm nicht. Er ist zur Aufbewahrung verpflichtet.
Und keinesfalls dürfte er sie, zumindest nach deutschem Recht, namentlich erkennbar gemacht, verkaufen oder vererben.

Erinnere dich an die Krankenaktenstory von Michael Schumacher :eek:


Scheinbar liest Du wirklich nur dass, was dir genehm ist.

Hast Du nicht geschrieben, ich zitiere:
Dass dem Arzt das Rö-Bild gehört, ist Blödsinn… Zitat Ende?

Also behauptest Du, doch das Gegenteil, zu dem was ich geschrieben habe bzw. die Rechtsprechung vorgibt.
Oder etwa nicht?

Zitat Gesetzgeber:
Der Patient hat ein Einsichtrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen (Ausnahme folgt). Ganz im Gegenteil stehen diese im Eigentum des Arztes…. Zitat Ende.

rider 07.11.2017 10:43

Eigentlich gehören die Röntgenbilder dem Arzt. Sie können diese also nicht ohne weiteres mitnehmen. Allerdings haben Sie – wie bei den anderen Behandlungsunterlagen auch – ein Recht darauf die Röntgenbilder in der Praxis einzusehen. Allerdings können Sie auch verlangen, dass der Arzt Ihnen die Bilder vorübergehend ausleiht. Das bietet sich insbesondere an, wenn Sie diese einem anderen Arzt zeigen wollen. Eine Begründung dafür müssen Sie nicht leisten. Das hat das Landgericht Flensburg entschieden (LG Flensburg, Az.: 1 S 16/07).


Wem gehören meine Röntgenbilder?


Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen. Röntgenbilder sind Eigentum des durchführenden Arztes und dieser hat auch die Pflicht, die Aufnahmen aufzubewahren (zu archivieren). Der Arzt ist allerdings auch verpflichtet, diese Aufnahmen oder Kopien dem weiterbehandelnden Arzt oder Ihnen als Patient vorübergehend leihweise zu überlassen. Üblicherweise müssen Sie hierfür ein Formular ausfüllen und unterschreiben. Sie können – auch als Privatpatient - kein Eigentumsrecht an Ihren Bildern erwerben.


quelle: Radiologie.de

rider 07.11.2017 10:46

Zitat:

Zitat von honeybee (Beitrag 1005951)
Aber sie "gehören" ihm nicht.


du bist eindeutig im Unrecht. einsehen und gut is...

honeybee 07.11.2017 10:57

Lesen und verstehen.

Sie gehören ihm nicht in dem Sinne, dass er damit machen kann, was er will. Deswegen die Anführungszeichen.

Gast20180914 07.11.2017 11:19

Zitat:

Zitat von honeybee (Beitrag 1005956)
Lesen und verstehen..

Genau, richtig erkannt!

Lass gut sein!

rider 07.11.2017 11:40

Zitat:

Zitat von honeybee (Beitrag 1005956)
Lesen und verstehen.

Sie gehören ihm nicht in dem Sinne, dass er damit machen kann, was er will. Deswegen die Anführungszeichen.



uuuhhh..schlecht herausgeredet :roll:

honeybee 07.11.2017 11:56

Geht es um den Verkauf von Röntgenbildern die einer Person zuzuordnen sind?
Mir ja - die ganze Zeit schon... :roll:
Aber googelt mal schön weiter eure Gesetzestexte :-)


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