Zitat:
Zitat von A. C. van Kuijk
Bei A LEGENDARY PERFORMER hatte er aber aufgrund des Verkaufs seines Kataloges kein Mitspracherecht mehr.
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da wär ich mir nicht so sicher. der katalog eines künstlers umfasst normalerweise die bis dato veröffentlichten, fertigen werke. rohfassungen, unveröffentlichte aufnahmen, alternate takes usw. müssen nicht unbedingt inkludiert sein. da müsste man sich den vertrag nochmal genauer anschauen.
(diese frage spielt auch beim thema 50-jahr-copyright eine rolle.)